Heimatverein Burghausen

Heimatverein Burghausen an der Salzach e. V.

 

SATZUNG

beschlossen in der außerordentlichen Mitglieder­versammlung vom 3. Dezember 1970,
zuletzt geändert in der Generalversammlung vom 3. Juli 2018

§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Stadtmuseums- und Altertumsverein Burghausen von 1899 führt seit 29.1.1954 den Namen „Heimatverein Burghausen an der Salzach e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen und ist im Ver¬einsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.
(3) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Vereinszweck)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein will im Bereich Burghausens und seiner Um¬gebung die Verbundenheit mit der Heimat erhalten und fördern. Dies geschieht vor allem durch Führungen, Vor¬träge, Veröffentlichungen, Fahrten, Kennzeichnen von Wanderwegen, Anbringen von Hinweis-tafeln, Maßnah¬men zur Pflege heimatlicher Kulturgüter, Anregungen und Eingaben an Behörden, Institutionen und Einzel¬personen.
(4) Als besondere Aufgaben des Vereins gelten:
a) die Erhaltung und Förderung des Stadtmuseums Burghausen,
b) die Erhaltung und Verschönerung des historischen Stadtbildes von Burghausen,
c) die Bewahrung der heimatlichen Landschaft und die Erhaltung heimatlicher Kultur-güter (Landschafts- und Denkmalschutz),
d) die Pflege und Förderung der Heimatkunde und des heimatlichen Brauchtums.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Der Beitritt muss schriftlich erklärt und vom Vorstand ge¬billigt werden. Der Vorstand kann die Billigung versagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. früherer Aus¬schluss aus dem Verein, Gefahr vereinsschädigenden Ver¬haltens). Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Be¬troffenen die Berufung an die nächste Mitgliederversamm¬lung zu.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann zum Ehrenmitglied ernannt werden, wer sich um den Heimat¬verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat.

§ 4 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
(1) Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, den jeweils festgesetzten Beitrag für das laufende und die folgenden Vereinsjahre zu leisten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(2) Die Mitglieder können Anregungen, Fragen und Anträge an Vorstand und Mitglieder-versammlung richten. Jedes Mitglied hat freien Zu¬tritt in das Stadtmuseum Burghausen.

§ 5 (Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Aus¬schluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden; er wird zum Schluss des laufen¬den Vereinsjahrs wirksam.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mit¬glied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist der Betroffene zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstands steht dem Betroffenen die Be¬rufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

§ 6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
a) der erste und der zweite Vorsitzende (Vorstand im Sinn des § 26 des Bürgerlichen Gesetz-buchs),
b) der Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Vorstand und Vorsitzende)
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
(2) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Als Ver¬treter des ersten Vorsitzenden kann auch der zweite Vorsitzende für den Verein han¬deln.
(3) Der Vorstand berät und beschließt über alle Vereinsange¬legenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(4) Der Vorstand wird von einem der Vorsitzenden oder auf Verlangen dreier Vorstands-mitglieder zur Sitzung einbe¬rufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen waren und mindestens fünf, davon ein Vorsit¬zender, zur Sitzung erschienen sind.
(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit ge¬fasst. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des ersten oder, wenn dieser fehlt, die des zweiten Vorsitzen¬den.
(6) Die Amtszeit des Vorstands dauert drei Jahre, längstens bis zur Neuwahl durch die Mitglie¬derversammlung.

§ 8 (Mitgliederversammlung)
(1) Nach Ablauf jedes Vereinsjahrs findet eine Jahresversamm¬lung statt (Generalversamm-lung); sie soll im ersten Halb¬jahr des folgenden Jahres abgehalten werden.
(2) Neben der Generalversammlung kann der Vorstand außer¬ordentliche Mitgliederver-sammlungen einberufen, wenn der Vereinszweck es erfordert. Eine außerordentliche Mit¬gliederversammlung muss stattfinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder sie schriftlich und unter Angabe der Grün¬de beim Vorstand beantragt.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende durch Anschreiben der Mitglieder oder Anzeige in der ört¬lichen Zeitung ein. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung erfolgen und muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt unter Leitung des Vorsitzenden vor allem über
(a) die Höhe des Jahresbeitrags,
(b) Berufungen nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 3,
(c) die Entlastung des Vorstands,
(d) die Veräußerung wesentlicher Teile des Vereinsvermö¬gens,
(e) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
(f) Anträge oder Fragen zu wichtigen Vereinsangelegen¬heiten.
(5) Die Generalversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen. Im Dreijahres¬turnus wählt sie den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.

§ 9 (Wahlen und Abstimmungen)
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mit¬glied eine Stimme. Eine Vertre-tung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(2) Wird über Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten be¬schlossen, bei denen Mitglieder unmittelbar betroffen sind, so sind diese nicht stimmberechtigt.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Satzungsänderungen und Verfügungen über wesentliche Teile des Vereinsvermögens bedürfen der Dreiviertelmehr¬heit der erschienenen Mitglieder. Die Vereinsauflösung muss von drei Vierteln der eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden.
(5) Für die Vorstandswahl beruft die Versammlung einen Wahlleiter. Dieser stellt die Zahl der Stimmberechtigten fest und nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Kandidaten für ein Vorstandsamt müssen Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Ist nur jeweils ein Kandidat bereit, für den ersten und/oder zweiten Vorsitzenden zu kandidieren, so kann in offener Wahl abgestimmt werden. Sind jeweils mehrere Vor-schläge für den ersten und/oder zweiten Kandidaten vorhanden, so muss insoweit in geheimer Wahl abgestimmt werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in offener Abstimmung gewählt werden.

§ 10 (Niederschriften)
Über die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und über den Verlauf der Mitglieder-versammlungen sind Nieder¬schriften zu fertigen, die von einem Schriftführer und einem Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 11 (Verwendung der Mittel)
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und zur Deckung der erforderlichen Verwal¬tungskosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder und die mit einem Ehrenamt betrauten Vorstandsmitglieder haben einen Ersatzanspruch auf tatsächlich erfolgte Auslagen. Sie sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie können für außergewöhnliche Vereinstätigkeiten eine Ehrenamtspauschale bis zum gesetzlichen Höchstbetrag erhalten. Entscheidungen über die Ehrenamtspauschale sind von der Mitgliederversammlung zu treffen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Aufzeichnungen über Vermögen, Einnahmen und Aus¬gaben des Vereins obliegen dem Kassier. Für jedes Ver¬einsjahr ist ein Kassenbericht zu erstellen.

§ 12 (Auflösung des Vereins)
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Bei Auflösung des Vereins wickeln die beiden Vorsitzen¬den die noch laufenden Geschäfte ab.
(3) Die Museumsgegenstände müssen der Öffentlichkeit auch in Zukunft zugänglich bleiben.

Die Satzung können Sie hier als PDF-Datei downloaden.